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Die Satzung des Bagadi Ranch e.V. Westernreit- und Fahrverein.
Inhaltsverzeichnis
§1 Name des Vereins
- Der Verein führt den Namen: "Bagadi Ranch"
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e. V."
- Der Verein hat seinen Sitz in 04741 Roßwein, Seifersdorf Nr.1
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§2 Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" (§§5168AO). Hierzu gehören neben der körperlichen Ertüchtigung aller Altersstufen, die Freude am Pferd zu wecken, die Lust an der Pferdehaltung zu heben sowie den Pferdesport zu fördern und zu pflegen in enger Zusammenarbeit mit den reitfördernden, landwirtschaftlichen und pferdezüchterischen Organisationen.
- Durch Abhaltung von geordnetem Reitunterricht und von entsprechenden Turnieren, Pferdeleistungsschauen sowie pferdesportlichen Schulungen soll in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Behandlung von Pferden geweckt und im Reiten und Fahren vertieft werden.
- Zur Traditionspflege des Westernflair's fördern wir insbesondere den Westerntanz.
- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie die Integration von Behinderten und sozial Schwachen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er steht auf demokratischer Grundlage.
Alle parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen werden ausgeschlossen.
- Weitere Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
- Abhaltung von geordneten pferdesportlichen Übungen
- Instandhaltung der Reitanlagen sowie der dazu notwendigen Einrichtungen und Ausbildungsgegenstände
- Weiterbildung und Einsatz von sach- und fachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person für Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Alle Mitglieder mit Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich erbrachte Aufwendungen.
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§3 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht, fördernden und Ehrenmitgliedern.
- Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene oder juristische Person werden, die geeignet erscheint. Die Gewähr für eine einwandfreie Mitarbeit auf bestimmte Personenkreise sind nicht statthaft.
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist entgültig.
- Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
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§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder verpflichten sich, im Sinne der Satzung tätig zu sein und den Anforderungen der Vereinsorgane und deren Befugten Folge zu leisten. Die Mitgliedschaft berechtigt zum Gemeingebrauch der dem Verein zur Verfügung
stehenden pferdesportlichen Einrichtung im Rahmen der jeweils geltenden Anforderungen, Verträge oder Richtlinien.
- Alle Mitglieder genießen gleiche Rechte und Pflichten. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder ist nicht statthaft.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag des jeweiligen Kalenderjahres bzw. bei Eintritt in den Verein zeitanteilig für das laufende Jahr zu entrichten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen die vom Verein vorgeschriebene Kleidung (Vereinskleidung) zu tragen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schaden könnte. Bei Verstoß droht Ausschluss aus dem Verein.
- Die Mitglieder verpflichten sich, in den zur Verfügung stehenden pferdesportlichen Einrichtungen in kameradschaftlicher Weise im täglichen Arbeitsablauf und bei Instandhaltungsmaßnahmen tätig zu sein.
- Die Mitglieder verpflichten sich, bei geplanten Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Im Verhinderungsfall ist vorher dem Verantwortlichen Bescheid zu geben.
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§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Kündigung
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3.Werktag des 2. Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
- Über den Austritt und die Streichung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Beschluss.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt, durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen und Umlagen sowie sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
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§7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
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§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Verein beantragen.
- Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet bei einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
- Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
- Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- Vertreter des Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme und Beschlussfassung zum Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes, zu den Berichten der Kommissionen und zum Bericht der Kassenprüfer sowie des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, den Ausschluss von Mitgliedern, die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Bestätigung des Jahreshaushaltsplanes und die Geschäftsordnung des Vorstandes.
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§9 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied früher aus, kann kommissarisch ein Ersatzmitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
- die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
- die Aufstellung des Jahreshaushaltplanes
- das Aufstellen von Richtlinien für den Reit- und Fahrbetrieb
- das Aufstellen von Dienstanweisungen für die Erfüllungsgehilfen des Vereins
- Abschluss, Änderung und Kündigung von Arbeitsverträgen gleich welcher Art
- Der Vorstand hat die volle Geschäftsbefugnis des Vereins. Für Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die den Verein über einen Betrag von 5000 Euro hinaus belasten, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden, oder stellvertretenden Vorsitzenden sowie Protokollführer zu unterschreiben.
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§10 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und am 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§11 Kassenführung
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereines, er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
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§12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein, sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
- Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutete Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
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§13 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.10.2001 beschlossen. Die Satzungsänderung im §2 (einfügen eines neuen Punkt 3) wurde am 18.10.2008 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. |